Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 38

§ 38 – Darlehen bei vorübergehender Notlage

Sind Leistungen nach § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.

Kurz erklärt

  • Geldleistungen können als Darlehen gewährt werden, wenn sie nur für kurze Zeit benötigt werden.
  • Dies betrifft Leistungen nach bestimmten Paragraphen des Gesetzes.
  • Darlehen können an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften vergeben werden.
  • Die Darlehen können entweder an einzelne Mitglieder oder an mehrere Mitglieder gemeinsam vergeben werden.
  • Die Regelung zielt darauf ab, kurzfristige finanzielle Unterstützung zu bieten.